Nach den ersten Berichten über die Kontrolle der Daten von 22 Millionen Kreditkarten war zunächst kaum Kritik an der Aktion zu vernehmen. Und als diese dann langsam aufkam, war sie sehr vorsichtig. Das mag auch der Tatsache geschuldet sein, dass sich niemand dem Verdacht aussetzen möchte, der Kinderpornografie Vorschub zu leisten. So verständlich das auch sein mag, darf doch kein Verbrechen Bürgerrechte ohne gesetzliche Grundlage aufheben.
Zu Beginn der Diskussion über den Fahndungserfolg hatte der schleswig-holsteinische Landesbeauftragte für den Datenschutz gemäß einer Meldung des heise Newstickers vom 09.01.2007 noch die Fahndungsmethoden für rechtens erklärt: „Was hier eingesetzt wurde, ist eine klassische Fahndungsmethode, die rechtlich nicht zu beanstanden ist.“
Doch inzwischen mehren sich auch andere Stimmen. So hat nach einer weiteren Meldung des heise Newstickers vom 10.01.2007 der Deutsche Anwaltsverein massive Bedenken gegen die massenhafte Überprüfung der Kreditkarten geäußert. Laut dpa kritisierte Vereinspräsident Hartmut Kilger: „Die freiwillige Herausgabe derartiger Daten ist höchst bedenklich, denn im Grunde wird hier die Rasterfahndung einfach an Privatunternehmen outgesourct.“ Ebenfalls am 10.01.2007 berichtete der heise Newsticker von der ersten Klage eines Anwalts gegen die Fahndungsmethoden. Demnach möchte der Düsseldorfer Anwalt Udo Vetter mit eine Klage am Amtsgericht Halle die Rechtswidrigkeit der Maßnahme feststellen lassen.
Diese Klage scheint wohl nicht aussichtslos zu sein, denn inzwischen sieht sich die Gewerkschaft der Polizei bemüßigt, dass Vorgehen zu verteidigen. So äußerte deren Vorsitzender Konrad Freiberg die Befürchtung, es „wäre ein großer Sieg für die Kinderporno-Mafia, wenn Richter im Nachhinein das Vorgehen der Ermittler als nicht rechtmäßig beurteilen würden.“ Diese Befürchtung ist mit Sicherheit nicht unbegründet und die Auswirkungen wären bestimmt katastrophal.
In meinen Augen ist es jedoch dennoch völlig richtig, die Rechtmäßigkeit der Fahndungsmethoden gerichtlich auf deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu lassen. Auch wenn es sich bei Kinderpornografie um eine wirklich widerwärtige Straftat handelt, kann doch das recht auf informationelle Selbstbestimmung ebenso wie das Bankgeheimnis nicht als Gefälligkeitsleistung eines Kreditinstitutes aufgehoben werden. Die vermutlich richtige Vorgehensweise wäre die Beibringung einer richterlichen Verfügung gewesen. Es stellt sich die Frage, warum das in diesen Fall nicht erfolgt ist. Vielleicht haben die Strafverfolger nicht damit gerechnet, eine solche richterliche Anordnung ausreichend begründen zu können. Jedenfalls sind Bürgerrechte nicht etwas, was einfach nach persönlichen Gutdünken außer Kraft gesetzt werden kann.
Sollten die Ergebnisse der Maßnahme aufgrund mangelnder rechtlicher Grundlagen und der Missachtung gesetzlicher Rahmenbedingungen hinterher nicht gerichtsverwertbar sein, dann liegt die Verantwortung dafür mitnichten bei den Kritikern, die sie jetzt überprüfen lassen. Dann haben – leider – vielmehr die Strafverfolger gravierend gepatzt…