Die nördliche der vier SBZ (Stromversorger-Besatzungs-Zonen) in Deutschland wird maßgeblich von der schwedischen Firma Vattenfall dominiert. Das ist das Unternehmen, welches im schwedischen Kernkaftwerk Forsmark im letzten Jahr beinahe einen GAU produziert hätte, weil es sich – wie sich jetzt herausstellte – wohl bereits damals nicht an alle der geforderten Sicherheitsstandards hielt. In Deutschland ist Vattenfall beispielsweise an den AKW Brunsbüttel und Brokdorf sowie am Kernkraftwerk Krümmel beteiligt, für welches immer noch nicht abschließend geklärt ist, ob und in welchem Ausmaß dieses Kraftwerk für die Häufung von Leukämiefällen in der Elbmarsch verantwortlich ist.
Die Vermutungen, dass auch hier ein Störfall massiv vertuscht worden sein könnte, erhalten durch die aktuellen Berichte aus Schweden neue Nahrung. Wie sowohl die Tagesschau als auch die Netzeitung berichten, wurden in Schweden in eklatanter Weise Sicherheitsvorschriften ignoriert und vorgeschriebene Sicherheitsprüfungen mehr als ein halbes Jahr verzögert – ausgerechnet in dem Reaktor, in dem es beinahe zur Katastrophe gekommen war. Weiterhin kommen Vorwürfe auf, dass die entsprechenden Kontrollbehörden mit Vattenfall so eng zusammen gearbeitet haben, dass sie ihrer eigentlichen Kontrollpflicht nicht mehr nachgekommen sind.So scheint auch die Auswechslung der Führung des Kraftwerks Forsmark ein reines Bauernopfer und die Betroffenheit der Firmenführung vorgespielt zu sein. So etwas kann in einem Energieunternehmen dieser Risikoklasse eigentlich nur dann passieren, wenn die Firmenleitung entweder eingeweiht oder aber mit der Führung solch gefährlicher Anlagen schlicht überfordert ist.
Eines ist jedenfalls klar: Energieversorger dieser Qualität dürfen in Deutschland keine Möglichkeiten zur Verlängerung von Laufzeiten für kerntechnische Anlagen oder gar deren Neubau erteilt werden. Eigentlich müsste die Diskussion dahin gehen, solchen Unternehmen die Berechtigung für den Betrieb dieser Anlagen im Sinne des Schutzes der Bevölkerung umgehend zu entziehen – wenn man es denn mit dem Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit ernst meint.